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Satzung

Nachdem die Mitgliederversammlung des Peru-Aktion e. V. am 31.10.2020 den Satzungsänderungen zugestimmt hatte, wurde am 18.12.2020 die neue Satzung verabschiedet.

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Satzung

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Peru-Aktion.

a)    Sitz in Deutschland

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt dann den Zusatz e.V.

 

Der Sitz des Vereins ist Lemgo

 

b)    Vertretung in Peru

 

Der Verein wird in Peru in das dortige öffentliche Register (registro publico) unter dem Namen Peru-Aktion eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Zweck

 

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

 

(2)  Der Erreichung des Vereinszweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

 

Der Verein fördert Dorfentwicklungsprojekte in der Región Pasco, Peru und auch darüber hinaus. Die Projekte dienen der Verbesserung der Lebensbedingungen in der Region mit dem Ziel, der Landflucht und der damit verbundenen Verelendung entgegenzuwirken. 

 

Dafür ist folgende Zweckbestimmung vorgesehen:

 

a)    Entwicklung einer Lebens- und Arbeitsgemeinschaft, in die sozial benachteiligte und heimatlos gewordene jugendliche Peruaner/innen integriert werden (z.B. Waisen aus den Armenvierteln von Lima und aus der Region um Oxapampa).

 

b)    Landwirtschaftliche Nutzung unter besonderer Berücksichtigung von ökologischen und ernährungsphysiologischen Notwendigkeiten.

 

c)    Einrichtung von praktischen Ausbildungsstätten für Jugendliche und Erwachsene, die die bereits vorhandenen kommunalen Bestrebungen unterstützen.

 

d)    Entwicklung eines Modells zur Verbesserung der Wohn- und Lebenssituation bzw. der wohnmedizinischen Verhältnisse, welches insbesondere praktische Maßnahmen für den Umweltschutz mit einschließt.

 

Neben der täglichen Arbeit werden die Menschen auch seelsorgerlich begleitet. Dies kann geschehen im persönlichen Gespräch und in gemeinsamen Andachten. Eine Zusammenarbeit mit den Gemeinden im Tal wird dabei angestrebt. Die in Yanachaga vorhandene Kapelle steht für diese Zwecke zur Verfügung.

 

Der Verein ermöglicht deutschen Jugendlichen/Erwachsenen Praktikumsplätze im Rahmen der Entwicklungshilfe und Sozialdienste und Begegnungen mit peruanischen Jugendlichen oder Mitarbeitern in gemeinsamen Arbeitsprojekten.

 

Der Verein kann über die vorgenannten Projekte hinaus andere Projekte mit vergleichbaren Zielen in Peru fördern.

 

(3)  Der Verein kann seine in Abs. 1 genannten Zwecke auch dadurch erfüllen, dass er Fördermittel einwirbt und diese an andere gemeinnützige Körperschaften weiterleitet, die die in Abs. 1 genannten Zwecke fördern, mit der Maßgabe, diese insbesondere für die in Abs. 2 genannten Maßnahmen einzusetzen.

 

(4)  Etwaige Gewinne und die Mittel des Vereins dürfen nur ausschließlich und unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Vereinsmitglieder aus Mitteln des Vereins sind nicht gestattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessener Auslagenersatz ist zulässig.

 

 

II. Mitgliedschaft und Einnahmen

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den in § 3 genannten Vereinszweck unterstützen.

 

(2)  Die Beitrittserklärung ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand abzugeben, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

 

 

§ 5 Einnahmen

 

(1)  Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus Anlass der Durchführung von Veranstaltungen.

 

(2)  Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Beitragsfälligkeit und den Beitragseinzug regelt der Vorstand.

 

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

a)  Tod des Mitgliedes,

b)  Austritt des Mitgliedes,

c)   Ausschluss des Mitgliedes.

 

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages endet erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt wird.

 

(3)  Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

 

(4)  Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind oder in sonstiger Weise dem Vereinsinteresse zuwidergehandelt haben, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, der das Mitglied auf Verlangen vor der Entscheidung anzuhören hat. Dem ausgeschlossenen Mitglied bleibt die Anrufung der Mitgliederversammlung vorbehalten.

 

 

III. Organe des Vereins

 

§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

a)  der Vorstand

b)  die Mitgliederversammlung

c)   der Beirat (fakultativ)

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

 

(2)  An den Sitzungen des Vorstandes können stimmberechtigt die Mitglieder des Beirates teilnehmen.

 

(3)    a)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

 

b)    Der Vorstand entscheidet sowohl für die Peru-Aktion e.V. in Deutschland als auch für sämtliche Aufgaben, Obliegenheiten, Rechte und Pflichten betreffend des Vereins in Peru.

 

(4)    a)  Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

 

b)    Der Vorstand kann eine natürliche Person in Peru als besonderen Vertreter i.S. des  § 30 BGB bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsvollmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Der besondere Vertreter ist ins Vereinsregister einzutragen.

 

c)     Die Anmeldungen zum öffentlichen Register (registro publico) in Peru erfolgt durch einen Notar und diesen besonderen Vertreter.

 

(5)  Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen.

Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

 

(6)  Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Jahr einen Geschäftsbericht vor.

Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ist durch zwei Kassenprüfer einmal jährlich zu überprüfen.

 

(7)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende sowie die anderen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung entweder in eigenen Wahlgängen oder gemeinsam en bloque gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte jemanden, dem die Aufgaben des scheidenden Mitglieds übertragen werden. 

Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden.

 

(8)  Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich Es besteht jedoch Anspruch auf angemessenen Ersatz der Auslagen.

 

 

§ 9 Beirat

 

(1)  Der Beirat besteht aus bis zu zehn Vereinsmitgliedern, die vom Vorstand ernannt werden.

 

(2)  Die Aufgabe des Beirats besteht in der  Unterstützung des Vorstandes zur bestmöglichen Umsetzung der Ziele des Vereins. Der Beirat berät den Vorstand insbesondere bei Angelegenheiten in Peru.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1)  Über Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Insbesondere obliegen ihr:

 

a)    die Wahl des Vorstandes und seiner Ersatzmitglieder

b)    die Wahl von zwei Kassenprüfern

c)    die Entlastung des Vorstandes

d)    die Genehmigung des Geschäftsberichtes (Kassenbericht, Tätigkeitsbericht)

e)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

(2)  Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate einberufen.

Ferner muss er die Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

 

(3)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail und durch Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins durch den Vorstand an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet werden. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Mail-Adresse gerichtet ist.

 

(4)  Die Mitgliederversammlung fasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(5)  Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes sowie im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Versammlungsleiter zu wählen.

Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen, sofern kein Mitglied etwas Anderes verlangt.

 

(6)  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Mitglied des Vereins, möglichst dem Schriftführer, zu unterschreiben.

 

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

(1)  Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens vier Wochen vor der Jahresversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

(2)  Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung für die Steuerbegünstigung betrifft, geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder in der Satzung gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss dem Finanzamt mitzuteilen.

 

(3)  Bedarf der Beschluss der Eintragung in ein öffentliches Register oder der Genehmigung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde, so ist die Eintragung oder die Genehmigung dem Finanzamt nachträglich anzuzeigen.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1)  Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines Zwecks kann nur durch eine eigens hierzu mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

(2)  Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

(3)  Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft mit der Maßgabe, das Vereinsvermögen ausschließlich für die in § 3 genannten Zwecke zu verwenden.

 

(4)  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens gemäß §12 (3) dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

§ 13 Salvatorische Klausel

 

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der erstrebte rechtliche Erfolg möglichst gleichbleibend verwirklicht wird. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine rechtlich einwandfreie Regelung zu ersetzen sowie alles nach Treu und Glauben Zumutbare zu tun, um die Wirksamkeit der vorliegenden Satzung zu sichern und ihre Durchführung zu ermöglichen.

 

Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernünftigerweise geregelt worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

Dörentrup, den 31.10.2020